{"id":175,"date":"2021-01-05T07:33:28","date_gmt":"2021-01-05T06:33:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.notreterre.net\/freunde\/?page_id=175"},"modified":"2021-01-05T08:03:14","modified_gmt":"2021-01-05T07:03:14","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.notreterre.net\/freunde\/statuten\/","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Vereinsstatuten von \u201e<em>Freunde von Notreterre\u201c<\/em> (Stand 01.08.2020)<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201dFreunde von Notreterre\u201c.<\/li><li>Er hat seinen Sitz in Neukirchen am Gro\u00dfvenediger und erstreckt seinen Wirkungsbereich auf das In- und Ausland.<\/li><li>Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.<\/li><li>Das Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.<br><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 2: Zweck<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Unterst\u00fctzung sozialer Projekte in Afrika, vor allem der T\u00e4tigkeit der Organisation Notreterre in Fab\u00e9dougou in Burkina Faso \u2013 mit Hilfe von Mitgliedsbeitr\u00e4gen und das Sammeln von Spenden.<\/li><li>Die untert\u00fctzten sozialen Projekte befassen sich mit<br>dem Anbau von Heilpflanzen,<br>der Organisation und Schaffung der Grundlagen f\u00fcr diesen Anbau,<br>Bau von Brunnen, <br>Sensibilisierung und Weiterbildung der Menschen vor Ort, vor allem bez\u00fcglich \u00a0Anbau und Verwendung der Heilpflanzen und Umweltschutz, F\u00f6rderung von Frauen <br>Bau von Unterk\u00fcnften und Sanit\u00e4reinrichtungen f\u00fcr die Betreibung der sozialen Projekte<br>und diverse andere Projekte zur Unterst\u00fctzung der Menschen in Afrika.<\/li><li>Der Vereinszweck ist gemeinn\u00fctzig und die T\u00e4tigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.<\/li><li>Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke, insbesondere der Entwicklungshilfe iSv \u00a7 4a Abs. 2 Z. 3 lit. b EstG.\u00a0 (oder \u00a7 4a Abs 5 Z 4 EstG \u2013 Das Sammeln von Spenden f\u00fcr oben genannte Zwecke)<\/li><li>Mit seiner T\u00e4tigkeit will der Verein Menschen in \u00d6sterreich und anderen L\u00e4ndern \u00fcber die Problematik der Lebensumst\u00e4nde und Verh\u00e4ltnisse in Afrika informieren und zur Unterst\u00fctzung der Projekte motivieren.<br><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angef\u00fchrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.<\/li><li>Als ideelle Mittel dienen<br>a. das Sammeln von Spenden<br>b. Veranstaltungen zur Information \u00fcber die unterst\u00fctzten sozialen Projekte (vor allem der Organisation Notreterre in Burkina Faso)<br>c. Diskussionsabende, Vortr\u00e4ge und sonstige kulturelle Veranstaltungen<br>d. Einrichtung einer Website und\/oder Nutzung anderer digitaler Medien.<\/li><li>Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch<br>a. Mitgliedsbeitr\u00e4ge<br>b. Spenden<br>c. Subventionen, F\u00f6rderungen und sonstige Zuwendungen<br>d. Ertr\u00e4ge aus Vereinsveranstaltungen und Sammelaktionen<br>e. Sponsorbeitr\u00e4ge (finanziell und materiell)<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 4: Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Verein zieht zur Zweckverfolgung Erf\u00fcllungsgehilfen im Sinne des \u00a7 40 Abs. 1 BAO heran, insbesondere den Verein Notreterre in Burkina Faso, welcher direkt vor Ort bei der Umsetzung der Projekte t\u00e4tig ist.<\/li><li>Die Mittel des Vereines d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich f\u00fcr die beg\u00fcnstigten Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, insbesondere keine Gewinnanteile oder eine R\u00fcckerstattung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge, sogar dann nicht, wenn der Verein ausnahmsweise infolge unerwartet hoher Einnahmen einmal einen Jahres\u00fcberschuss erzielen sollte. Wenn Mitglieder des Vereins gleichzeitig Dienstnehmer des Vereins sind, ist Abs 4 wie bei allen Dienstverh\u00e4ltnissen mit Dritten genauestens einzuhalten.<\/li><li>Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Aufl\u00f6sung des Vereins keinen Anteil am Vereinsverm\u00f6gen. Die Mitglieder haben lediglich Anspruch auf R\u00fcckgabe von in ihrem Eigentum stehenden Sachen, die sie dem Verein leihweise zur Nutzung durch den Verein und durch seine Mitglieder \u00fcberlassen haben.<\/li><li>Der Verein wird keine Person durch Verwaltungsausgaben, die nicht der Erzielung des Vereinszwecks dienen, oder durch die Gew\u00e4hrung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoher Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigen. Besch\u00e4ftigt der Verein Dienstnehmer, darf er diesen nicht mehr als ein der Art und dem Umfang der T\u00e4tigkeit angemessenes orts\u00fcbliches Entgelt bezahlen.<\/li><li>Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des in den Vereinsstatuten festgelegten Vereinszwecks muss das ganze nach Abdeckung der Verbindlichkeiten des Vereins und der Kosten der Aufl\u00f6sung\/Abwicklung des Vereins verbleibende Vereinsverm\u00f6gen einer gemeinn\u00fctzige und\/oder mildt\u00e4tige Zwecke im Sinne des \u00a7 4a Abs 2 Z3 EstG verfolgenden K\u00f6rperschaft \u00fcbertragen werden, welche die empfangenen Mittel ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige und\/oder mildt\u00e4tige Zwecke zu verwenden hat.<\/li><li>Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, unter Anwendung des \u00a7 40a Z. 1 BAO.<\/li><li>Spendenbeg\u00fcnstigte Zwecke werden im Ausma\u00df von mindestens 75 % der Gesamtressourcen des Vereines verfolgt.&nbsp;<br><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 5: Arten der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mitglied des Vereins k\u00f6nnen nat\u00fcrliche und juristische Personen werden. Der Verein kann ordentliche Mitglieder (stimmberechtigte Mitglieder) und F\u00f6rdermitglieder (au\u00dferordentliche Mitglieder) haben.<\/li><li>In der Generalversammlung stimmberechtigte Mitglieder (ordentliche Mitglieder) sind<br>a. die Gr\u00fcndungsmitglieder des Vereins und<br>b. andere Mitglieder, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.<\/li><li>F\u00f6rdermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins bet\u00e4tigen, die jedoch die Arbeit, Ziele und Zweck des Vereins in geeigneter Weise, insbesondere durch finanzielle Zuwendungen, f\u00f6rdern und unterst\u00fctzen. F\u00f6rdermitglieder k\u00f6nnen sowohl nat\u00fcrliche und juristische Personen als auch Personengesellschaften werden.<br><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 6: Erwerb der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Voraussetzung des Erwerbs der Mitgliedschaft und der F\u00f6rdermitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dabei sind die Mitgliedschaftsvoraussetzungen anzugeben. Bei Minderj\u00e4hrigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen VertreterInnen zu unterschreiben. Diese m\u00fcssen sich durch gesonderte schriftliche Erkl\u00e4rungen zur Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr den\/die Minderj\u00e4hrige\/n verpflichten.<\/li><li>\u00dcber die Aufnahme von ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung kann in einer Vorstandssitzung durch Mehrheitsbeschluss oder im schriftlichen Verfahren ergehen. Die Vorstandsmitglieder haben im schriftlichen Verfahren zwei Wochen nach Zugang des Aufnahmeantrags ihre Stimme abzugeben. Liegt eine \u00c4u\u00dferung nicht innerhalb von zwanzig Tagen ab Zugang der Mitteilung vor, gilt dies als Zustimmung zum Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem\/der AntragstellerIn die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ablehnung mitzuteilen.<\/li><li>Der Vorstand teilt dem Neumitglied die Aufnahme schriftlich (auch digital) mit. Mit dem Zugang der Mitteilung und Zahlung des Mitgliedsbeitrags ist die Aufnahme vollzogen.<\/li><li>Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorl\u00e4ufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgr\u00fcnder, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und au\u00dferordentlicher Mitglieder bis zur Wahl des Vorstandes durch die Gr\u00fcnder des Vereins.<\/li><li>Einwendung eines Mitglieds gegen eine Neuaufnahme k\u00f6nnen nur durch einen Antrag an den Vorstand auf Ausschluss des neu aufgenommenen Mitglieds geltend gemacht werden<\/li><li>Die Generalversammlung kann Aufnahmebeschr\u00e4nkungen beschlie\u00dfen.<br><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 7: Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsf\u00e4higen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspers\u00f6nlichkeit, durch Verlust der Rechts- und Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.<\/li><li>Der Austritt kann nur durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Die f\u00fcr das gesamte Kalenderjahr, in dem der Austritt erkl\u00e4rt wird, anfallenden Mitgliedsbeitr\u00e4ge sind in voller H\u00f6he zu leisten bzw. k\u00f6nnen nicht anteilig zur\u00fcckgefordert werden.<\/li><li>Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist l\u00e4nger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f\u00e4llig gewordenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/li><li>Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verf\u00fcgt werden.<br><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, es sei denn, dass die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen auf eine bestimmte Teilnehmeranzahl beschr\u00e4nkt oder von der Entrichtung eines Kostenbeitrages (z.B. Ausfl\u00fcge, Reisen, Kurse) abh\u00e4ngig ist.<\/li><li>Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.<\/li><li>Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.<\/li><li>&nbsp;Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand \u00fcber die T\u00e4tigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.<\/li><li>Die Mitglieder sind vom Vorstand \u00fcber den gepr\u00fcften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungspr\u00fcfer einzubinden.<\/li><li>Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden k\u00f6nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitglieder sind zur p\u00fcnktlichen Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge in der von der Generalversammlung beschlossenen H\u00f6he verpflichtet.<\/li><li>Mitgliedsbeitr\u00e4ge<br>a. H\u00f6he und F\u00e4lligkeit der Jahresbeitr\u00e4ge werden von der Generalversammlung festgesetzt.<br>b. Die Zahlung der Jahresbeitr\u00e4ge erfolgt zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes im Lastschriftwege, wenn das jeweilige Mitglied dem zustimmt und hierf\u00fcr dem Verein eine entsprechende Bankeinzugserm\u00e4chtigung erteilt.&nbsp;<br>c. Der Vorstand kann in besonderen F\u00e4llen Beitr\u00e4ge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.<br><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 9: Vereinsorgane<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Organe des Vereins sind die Generalversammlung (\u00a7\u00a7 10 und 11, 14), der Vorstand (\u00a7\u00a7 12 und 13), die Rechnungspr\u00fcferInnen (\u00a7 15) und das Schiedsgericht (\u00a7 16).<br><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 10: Generalversammlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Generalversammlung ist die \u201eMitgliederversammlung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.<\/li><li>Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung findet auf<br>a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung<br>b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder<br>c. Verlangen der Rechnungspr\u00fcferInnen (\u00a7 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),<br>d. Beschluss der\/eines\/einer Rechnungspr\u00fcferIn (\u00a7 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, \u00a7 12 Abs. 2 dieser Statuten),<br>e. Beschluss eines\/einer gerichtlich bestellten KuratorIn (\u00a7 12 Abs. 2 dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.<\/li><li>Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den au\u00dferordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Post oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a), durch die\/einen\/eine Rechnungspr\u00fcferIn (Abs. 2 lit. c &#8211; d) oder durch eine\/n gerichtlich bestellte\/n KuratorIn (Abs. 2 lit. e).<\/li><li>Antr\u00e4ge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Post oder per E-Mail einzureichen. Der\/Die VersammlungsleiterIn hat zu Beginn der Generalversammlung die Erg\u00e4nzung bekannt zu geben. \u00dcber die Antr\u00e4ge auf Erg\u00e4nzung der Tagesordnung, die in der Generalversammlung gestellt werden, beschlie\u00dft die Versammlung.<\/li><li>G\u00fcltige Beschl\u00fcsse \u2013 ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung \u2013 k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<\/li><li>Die Generalversammlung wird vom Obmann\/von der Obfrau, in dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den\/die VersammlungsleiterIn. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung f\u00fcr die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss \u00fcbertragen werden. Der\/Die VersammlungsleiterIn bestimmt eine\/n Protokollf\u00fchrerIn.<\/li><li>Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die \u00dcbertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollm\u00e4chtigung ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>Die Art der Abstimmung bestimmt der\/die VersammlungsleiterIn. Die Abstimmung muss schriftlich durchgef\u00fchrt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.<\/li><li>Eine ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Generalversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussf\u00e4hig.<\/li><li>Die Generalversammlung fasst Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben g\u00fcltigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ung\u00fcltige Stimmen. Zur \u00c4nderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben g\u00fcltigen Stimmen, zur Aufl\u00f6sung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine \u00c4nderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.<\/li><li>Gew\u00e4hlt ist, wer mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erreicht, so findet zwischen den beiden KandidatInnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gew\u00e4hlt ist dann der\/diejenige, der\/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom\/von der VersammlungsleiterIn zu ziehende Los.<\/li><li>\u00dcber die Beschl\u00fcsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom\/von der jeweiligen Schriftf\u00fchrerIn und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.<br><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 11: Aufgaben der Generalversammlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br>a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschluss unter Einbindung der Rechnungspr\u00fcfer<br>b. Beschlussfassung \u00fcber den Voranschlag<br>c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungspr\u00fcferInnen<br>d. Entlastung des Vorstands<br>e.&nbsp; Festsetzung der H\u00f6he der Mitgliedsbeitr\u00e4ge<br>f. Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins<br>g. Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen<br><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 12: Vorstand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins und besteht aus mindestens 2 (und maximal 6) gew\u00e4hlten Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann\/der Obfrau, dem Schriftf\u00fchrer\/der Schriftf\u00fchrerin und dem Kassier\/der Kassierin und eventuell deren StellvertreterInnen. &nbsp;Es kann eine Person gleichzeitig mehrere Funktionen im Vorstand \u00fcbernehmen.<\/li><li>Der Vorstand wird von der Generalversammlung gew\u00e4hlt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gew\u00e4hlten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. F\u00e4llt der Vorstand ohne Selbsterg\u00e4nzung durch Kooptierung \u00fcberhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede\/r Rechnungspr\u00fcferIn verpflichtet, unverz\u00fcglich eine au\u00dferordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungspr\u00fcferInnen handlungsunf\u00e4hig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverz\u00fcglich die Bestellung eines\/einer KuratorIn beim zust\u00e4ndigen Gericht zu beantragen, der\/die umgehend eine au\u00dferordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.<\/li><li>&nbsp;Die Funktionsperiode des Vorstands betr\u00e4gt 4 Jahre; Wiederwahl ist m\u00f6glich. Jede Funktion im Vorstand ist pers\u00f6nlich auszu\u00fcben. Solange f\u00fcr ein Vorstandsmitglied, dessen Funktionsperiode seit seiner (Wieder-)Wahl bereits mehr als 4 Jahre dauert, kein neues Vorstandsmitglied gew\u00e4hlt worden ist und auch kein sonstiger Beendigungsgrund vorliegt, bleibt dieses Vorstandsmitglied auch nach Ablauf von 4 Jahren im Amt bis ein neues Vorstandsmitglied gew\u00e4hlt oder das Vorstandsmitglied f\u00fcr eine weitere Funktionsperiode wiedergew\u00e4hlt wird.<\/li><li>Der Vorstand wird vom Obmann\/von der Obfrau, bei dessen Verhinderung von seinem\/seiner\/ihrem\/ihrer StellvertreterIn, schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen. Ist auch diese\/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.<\/li><li>Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand kann dar\u00fcber hinaus Beschl\u00fcsse schriftlich, telefonisch, per e-mail oder per online-Konferenz fassen, wenn sich s\u00e4mtliche Vorstandsmitglieder im Hinblick auf einen konkret zu fassenden Beschluss mit einer solchen Vorgangsweise einverstanden erkl\u00e4ren.<\/li><li>Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\/der Vorsitzenden den Ausschlag.<\/li><li>Den Vorsitz f\u00fchrt der Obmann\/die Obfrau, bei Verhinderung ein anderes, mehrheitlich vom Vorstand gew\u00e4hltes, Vorstandsmitglied.<\/li><li>Au\u00dfer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (mit Ausnahme wie im Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und R\u00fccktritt (Abs. 10).<\/li><li>Die Generalversammlung kann \u2013 mit klarer Begr\u00fcndung &#8211; den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.<\/li><li>Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines\/einer NachfolgerIn wirksam.<br><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 13: Aufgaben des Vorstands<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das \u201eLeitungsorgan\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<br>a. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen\/Ausgaben und F\u00fchrung eines Verm\u00f6gensverzeichnisses als Mindesterfordernis<br>b. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses<br>c. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den F\u00e4llen des \u00a7 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a dieser Statuten<br>d. Information der Vereinsmitglieder \u00fcber die Vereinst\u00e4tigkeit, die Vereinsgebarung und den gepr\u00fcften Rechnungsabschluss<br>e. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung des Vereins;<br>f.&nbsp; Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens<br>g. Aufnahme und K\u00fcndigung von Angestellten des Vereins<br>h. Beschlussfassung \u00fcber die F\u00f6rderung oder Durchf\u00fchrung von Projekten<br>i. Ausf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse<br>j. Entscheidung \u00fcber die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern<br><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Obmann\/die Obfrau f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Der\/die Schriftf\u00fchrerIn unterst\u00fctzt ihn\/sie bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte.<\/li><li>Der Vorstand vertritt den Verein nach au\u00dfen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Unterschriften des Obmanns\/der Obfrau; in dessen\/deren Abwesenheit von einem Vorstandsmitglied, ebenso in Geldangelegenheiten (verm\u00f6genswerte Dispositionen). Bei Rechtsgesch\u00e4ften mit einem Gesch\u00e4ftswert \u00fcber 5.000,00 \u20ac wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.<\/li><li>Rechtsgesch\u00e4ftliche Bevollm\u00e4chtigungen, den Verein nach au\u00dfen zu vertreten bzw. f\u00fcr ihn zu zeichnen, k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.<\/li><li>Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen; im Innenverh\u00e4ltnis bed\u00fcrfen diese jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan.<\/li><li>Der Obmann\/die Obfrau f\u00fchrt den Vorsitz in der Generalversammlung.<\/li><li>Der\/die Schriftf\u00fchrerIn unterst\u00fctzt den Obmann\/die Obfrau bei der F\u00fchrung des Vereins und f\u00fchrt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Die Liste der Vereinsmitglieder wird ebenfalls vom Schriftf\u00fchrer immer auf dem aktuellsten Stand gehalten.<\/li><li>Der\/die KassierIn ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung des Vereins verantwortlich.&nbsp;<br><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 15: Rechnungspr\u00fcferInnen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwei Rechnungspr\u00fcferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist m\u00f6glich. Die Rechnungspr\u00fcfer d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Pr\u00fcfung ist.<\/li><li>Den Rechnungspr\u00fcferInnen obliegt die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle sowie die Pr\u00fcfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rechnungslegung und die statutengem\u00e4\u00dfe Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungspr\u00fcferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Die Rechnungspr\u00fcferInnen haben dem Vorstand \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung zu berichten.<\/li><li>Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Rechnungspr\u00fcferInnen und Verein bed\u00fcrfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die Rechnungspr\u00fcferInnen die Bestimmungen des \u00a7 12 Abs. 8 -10 sinngem\u00e4\u00df.<br><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 16: Schiedsgericht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine \u201eSchlichtungseinrichtung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7 577 ff ZPO.<\/li><li>Das Schiedsgericht setzt sich aus zwei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. \u00dcber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verst\u00e4ndigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen w\u00e4hlen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum\/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<\/li><li>Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg\u00fcltig.<br><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 17: Freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch \u2013 sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013 \u00fcber die Abwicklung zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen.<br><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 18: Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder Wegfall des beg\u00fcnstigten Zwecks<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Bei freiwilliger oder beh\u00f6rdlicher Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen beg\u00fcnstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsverm\u00f6gen f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Armut und Not in Entwicklungsl\u00e4ndern im Sinne des \u00a7 4a Abs. 2 Z. 3 lit. b EStG 1988 zu verwenden. Soweit m\u00f6glich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder \u00e4hnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-columns is-layout-flex wp-container-core-columns-is-layout-8f761849 wp-block-columns-is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-column is-layout-flow wp-block-column-is-layout-flow\" style=\"flex-basis:100%\"><\/div>\n<\/div>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Vereinsstatuten von \u201eFreunde von Notreterre\u201c (Stand 01.08.2020) \u00a7 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201dFreunde von Notreterre\u201c. 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